§ 22 Parteiinterner Finanzausgleich
Die Bundesverbände der Parteien haben für einen angemessenen Finanzausgleich für ihre Landesverbände Sorge zu tragen.
interne Verweise§ 39 PartG Abschluss- und Übergangsregelungen (vom 01.01.2016) ... Landesgesetzliche Regelungen auf der Grundlage des bis zum 1. Januar 1994 geltenden § 22 Satz 1 dieses Gesetzes haben keine Geltung mehr. (2) Für die Berechnung ...
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