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Änderung § 31e Parteiengesetz vom 05.03.2024

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§ 31e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung
§ 31e n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70

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§ 31e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31e Bußgeldvorschriften


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 27a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. entgegen § 27a Absatz 1 Satz 2 eine Werbemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig unterlässt.

(2) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. 2 § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundestagspräsident.