Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26 Parteiengesetz vom 01.01.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 Parteiengesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 10. PartGÄndG am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des PartG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2563
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Begriff der Einnahme


(1) 1 Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts besonderes gilt, jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung. 2 Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen.

(2) Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen.

(3) Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden Preisen anzusetzen.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. 2 Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die die Mitglieder außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. 3 Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. 2 Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die Parteien außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. 3 Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt.

(5) Beiträge und staatliche Mittel, die von vornherein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)