§ 17 - Parteiengesetz (PartG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
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Dritter Abschnitt Aufstellung von Wahlbewerbern
§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern

Dritter Abschnitt Aufstellung von Wahlbewerbern

§ 17 Aufstellung von Wahlbewerbern


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen muß in geheimer Abstimmung erfolgen. 2Die Aufstellung regeln die Wahlgesetze und die Satzungen der Parteien.



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