§ 6 Ausschank alkoholfreier Getränke
1Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. 2Davon ist mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk. 3Der Preisvergleich erfolgt hierbei auch auf der Grundlage des hochgerechneten Preises für einen Liter der betreffenden Getränke. 4Die Erlaubnisbehörde kann für den Ausschank aus Automaten Ausnahmen zulassen.
interne Verweise§ 23 GastG Vereine und Gesellschaften (vom 08.09.2015) ... sind, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 5, 6 , 18, 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. ...
§ 28 GastG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2018) ... verweist. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein ... 1. entgegen § 6 Satz 1 keine alkoholfreien Getränke verabreicht oder entgegen § 6 Satz 2 nicht mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer als das billigste alkoholische ...
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