(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlußzeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.
(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch
- 1.
- Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
- 2.
- Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren
an jedermann über die Straße abgeben.
§ 28 GastG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2018) ... 3 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 3. über den in § 7 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt oder Leistungen erbringt, 4. ohne die nach § ...