Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 14 - Gaststättengesetz (GastG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.11.1998 BGBl. I S. 3418; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 09.05.1970; FNA: 7130-1 Gaststätten
|

§ 14 Straußwirtschaften



1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen zur Erleichterung des Absatzes selbsterzeugten Weines oder Apfelweines bestimmen, daß der Ausschank dieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer von höchstens vier Monaten oder, soweit dies bisher nach Landesrecht zulässig war, von höchstens sechs Monaten, und zwar zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahre, keiner Erlaubnis bedarf. 2Sie können hierbei Vorschriften über

1.
die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen für den Ausschank sowie über Menge und Jahrgang des zum Ausschank bestimmten Weines oder Apfelweines,

2.
das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle,

3.
die Art der Betriebsführung

erlassen. 3Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 14 Gaststättengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 GastG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2018)
... Unterlagen nicht gewährt, 12. den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14 , 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung ...