§ 21 - Gaststättengesetz (GastG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 20.11.1998 BGBl. I S. 3418; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 09.05.1970; FNA: 7130-1 Gaststätten
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§ 21 Beschäftigte Personen


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Beschäftigung einer Person in einem Gaststättenbetrieb kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(2) 1Die Landesregierungen können zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutze der Gäste durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zulassung, das Verhalten und die Art der Tätigkeit sowie, soweit tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, die Art der Entlohnung der in Gaststättenbetrieben Beschäftigten erlassen. 2Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(3) Die Vorschriften des § 26 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 21 Gaststättengesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GastG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GastG Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
... 4. der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt, 5. der Gewerbetreibende im Fall des ...
§ 28 GastG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2018)
... Preise erhöht, 10. Personen beschäftigt, deren Beschäftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist, 11. entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht ... gewährt, 12. den Vorschriften einer auf Grund der §§ 14, 18 Abs. 1, des § 21 Abs. 2 oder des § 26 Abs. 1 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die ...


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