(1) Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre Stellvertreter und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
1Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen.
2Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 23 GastG Vereine und Gesellschaften (vom 08.09.2015) ... sind, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 5, 6, 18, 22 sowie des § 28 Abs. 1 Nr. 2, 6, 11 und 12 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung. Das ...
§ 28 GastG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2018) ... deren Beschäftigung ihm nach § 21 Abs. 1 untersagt worden ist, 11. entgegen § 22 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, den ...