Das
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom
19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „qualifizierte Einrichtung" durch das Wort „Stelle" ersetzt.
- 2.
- § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer Musterfeststellungsklage oder einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,".
- 3.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Streitigkeiten, zu welchen in einem rechtskräftigen Urteil über eine Musterfeststellungsklage nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes oder in einem Vergleich nach § 9 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bindende Feststellungen getroffen werden und zu denen die streitgegenständlichen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes zum Verbandsklageregister angemeldet waren."
- b)
- Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- die streitigen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bilden, zu einer Abhilfeklage oder einer Musterfeststellungsklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,".