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§ 2 - 2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (2. AgrarErzAnpBeihV)

V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 273; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Geltung ab 18.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 7847-11-18 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Beihilfeberechtigung



(1) 1Eine Beihilfe ist einem Unternehmer im Sinne des § 136 Absatz 3 Nummer 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) geändert worden ist, zu gewähren, wenn der Unternehmer zum Stichtag 9. Juli 2023 ein landwirtschaftliches Unternehmen führt, für das festgestellt war:

1.
die Zuständigkeit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 136 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und

2.
eine Tätigkeit in mindestens einem der Sektoren Freilandobstbau oder Hopfenanbau nach Maßgabe des Absatzes 2.

2Für die Feststellungen nach Satz 1 werden das Unternehmen betreffende Änderungen berücksichtigt, die

1.
vor dem 10. Juli 2023 eingetreten sind und

2.
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bis zum 9. August 2023 schriftlich oder elektronisch angezeigt worden sind.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Sektoren umfassen im Einzelnen die von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau genutzten Katasterarten (KA) mit den folgenden Kennzeichnungen oder Spezifizierungen:

1.
Freilandobstbau:

a)
Obstbau mit mechanischer Ernteunterstützung (KA 0262),

b)
Baumobst (KA 0021),

c)
Beerenobst (KA 0033);

2.
Hopfenanbau: Hopfen (KA 0027).

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Beihilfe nicht gewährt, wenn sie den Betrag von 100 Euro unterschreitet.

(4) Wenn für ein Unternehmen mehrere Unternehmer nach Absatz 1 beihilfeberechtigt sind, wird die Beihilfe nur einem dieser Unternehmer gewährt.

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Zitierungen von § 2 2. AgrarErzAnpBeihV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. AgrarErzAnpBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AgrarErzAnpBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 2. AgrarErzAnpBeihV Durchführung der Beihilfegewährung
... und Gartenbau. Sie hat die Beihilfe von Amts wegen bis zum 31. Januar 2024 an die nach § 2 Beihilfeberechtigten auszuzahlen. (2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, ...
§ 7 2. AgrarErzAnpBeihV Duldungs- und Mitwirkungspflichten
... Zweck der Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung haben die nach § 2 Beihilfeberechtigten der Bundesanstalt, dem Bundesministerium für Ernährung und ... gewähren. Fordert eine der in Satz 1 genannten Behörden einen nach § 2 Beihilfeberechtigten schriftlich oder elektronisch auf, Auskünfte zu erteilen oder Belege ...
§ 8 2. AgrarErzAnpBeihV Bereitstellung und Übermittlung von Betriebsdaten
... Agrarpolitik der Bundesanstalt nach Maßgabe des Absatzes 2 folgende Betriebsdaten der nach § 2 Beihilfeberechtigten bereitzustellen oder zu übermitteln: 1. die Betriebsnummer ... für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 festgestellt hat. In der Anforderung hat die Bundesanstalt die Betriebsnummer der nach ... 2 festgestellt hat. In der Anforderung hat die Bundesanstalt die Betriebsnummer der nach § 2 Beihilfeberechtigten bereitzustellen oder zu übermitteln. Die Anforderung kann ...