§ 4 - 2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (2. AgrarErzAnpBeihV)

V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 273; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Geltung ab 18.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 7847-11-18 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 4 Zuständigkeit für die Verwaltung und Kontrolle der Gewährung der Beihilfe


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die für die Verwaltung und Kontrolle der in § 1 genannten Maßnahme zuständige Zahlstelle nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).

(2) Auf Antrag der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat die Bundesanstalt die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 für Deutschland festgelegte Unionsbeihilfe für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als einzige direkt Begünstigte im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 auszuzahlen.

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Zitierungen von § 4 2. AgrarErzAnpBeihV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 2. AgrarErzAnpBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AgrarErzAnpBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 2. AgrarErzAnpBeihV Überwachung durch die Bundesanstalt
... Die Bundesanstalt hat im Rahmen der Verwaltung und Kontrolle nach § 4 Absatz 1 die unionsrechtskonforme Gewährung der Beihilfe durch die Sozialversicherung für ...


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