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§ 6 - 2. Agrarerzeugeranpassungsbeihilfenverordnung (2. AgrarErzAnpBeihV)

V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 273; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
Geltung ab 18.10.2023 bis 31.12.2025; FNA: 7847-11-18 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 6 Überwachung durch die Bundesanstalt



(1) 1Die Bundesanstalt hat im Rahmen der Verwaltung und Kontrolle nach § 4 Absatz 1 die unionsrechtskonforme Gewährung der Beihilfe durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an die Beihilfeberechtigten zu überprüfen. 2Zu diesem Zweck wird der Bundesanstalt die Aufsicht über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach § 31a Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), der durch Artikel 11a Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, übertragen.

(2) Im Rahmen der Überprüfung kann die Bundesanstalt auch Kontrollen bei den Beihilfeberechtigten vornehmen.



 

Zitierungen von § 6 2. AgrarErzAnpBeihV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 2. AgrarErzAnpBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. AgrarErzAnpBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 2. AgrarErzAnpBeihV Bereitstellung und Übermittlung von Betriebsdaten
... Zum Zweck der Überwachung nach § 6 Absatz 1 und 2 haben die zuständigen Zahlstellen der Länder im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und ...