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Änderung § 9 2. AgrarErzAnpBeihV vom 02.03.2024

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§ 9 2. AgrarErzAnpBeihV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.03.2024 geltenden Fassung
§ 9 2. AgrarErzAnpBeihV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 17. April 2024 außer Kraft, sofern nicht mit der Zustimmung des Bundesrates etwas Anderes verordnet wird.

(Text neue Fassung)

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.