(1) Die Finanzkraftmesszahl eines Landes ist die Summe der Einnahmen des Landes nach §
7 und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach §
8.(2)
1Die Ausgleichsmesszahl eines Landes ist die Summe der beiden Messzahlen, die zum Ausgleich der Einnahmen der Länder nach §
7 und zum Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden nach §
8 getrennt festgestellt werden.
2Die Messzahlen ergeben sich aus den auszugleichenden Einnahmen je Einwohner der Ländergesamtheit, vervielfacht mit der Einwohnerzahl des Landes; hierbei sind die nach §
9 gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen.
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522