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Änderung § 1 FAG vom 01.01.2007

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§ 1 FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 1 FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 310
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer


(Text alte Fassung)

Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert und ab 1999 5,63 vom Hundert des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der ab 1999 geltende Vomhundertsatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden ab 1998 2,2 vom Hundert zu. Vom danach verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem Bund in den Jahren 2005 bis 2009 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von 2.322.712.000 Euro und ab 2010 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages in Höhe von 1.322.712.000 Euro und den Ländern in den Jahren 2005 bis 2009 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 2.322.712.000 Euro und ab dem Jahr 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines Betrages in Höhe von 1.322.712.000 Euro zu. In den Umsatzsteueranteilen der Länder ist jeweils ein Anteil von 5,5 Vomhundertpunkten für Umschichtungen zugunsten der Länder zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs enthalten. Dieser Anteil wird ab 1998 auf der Grundlage der Geschäftsstatistik des Bundeszentralamtes für Steuern so an die Entwicklung der Leistungen nach den §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung angepasst, dass diese zu 74 vom Hundert vom Bund und zu 26 vom Hundert von den Ländern getragen werden. Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000 verringert sich ab 1. Januar 2000 der Anteil des Bundes nach Satz 3 um 0,25 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 3 um 0,25 Vomhundertpunkte. Der in Satz 4 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2000 um 0,25 Vomhundertpunkte erhöht. Zum Ausgleich der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) verringert sich ab 1. Januar 2002 der Anteil des Bundes nach Satz 3 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte und erhöht sich der Anteil der Länder nach Satz 3 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte. Der in Satz 4 genannte Anteil wird ab 1. Januar 2002 um weitere 0,65 Vomhundertpunkte erhöht. Bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuersatzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der in den Sätzen 6 bis 9 genannte Vomhundertpunktesatz in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang verringert oder erhöht. Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(Text neue Fassung)

(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:


| Bund | Länder | Gemeinden

ab 2020 | 52,81398351 | 45,19007254 | 1,99594395.


(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern
die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:


Kalenderjahr | Bund | Länder | Gemeinden

2020 | minus 20.533.717.472 Euro | 15.858.934.915 Euro | 4.674.782.557 Euro

2021 | minus 17.142.407.683 Euro | 12.988.407.683 Euro | 4.154.000.000 Euro

2022 | minus 15.008.682.590 Euro | 12.608.682.590 Euro | 2.400.000.000 Euro

2023 | minus 13.792.407.683 Euro | 11.392.407.683 Euro | 2.400.000.000 Euro

2024 | minus 10.980.407.683 Euro | 8.580.407.683 Euro | 2.400.000.000 Euro

2025 | minus 10.605.407.683 Euro | 8.205.407.683 Euro | 2.400.000.000 Euro

2026 | minus 10.605.407.683 Euro | 8.205.407.683 Euro | 2.400.000.000 Euro

ab 2027 | minus 10.417.407.683 Euro | 8.017.407.683 Euro | 2.400.000.000 Euro.


(2a) Zur finanziellen Beteiligung
der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233.333.333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233.333.333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.

(3) Diese Aufteilung
der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Zum
Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1.884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1.993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro, in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro, im Jahr 2023 um 1.884 Millionen Euro und im Jahr 2024 um 1.993 Millionen Euro.

(6) Um den finanziellen Lasten
der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms 'Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022' im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.