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Änderung § 1 FAG vom 01.06.2022

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§ 1 FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
§ 1 FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer


(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:


| Bund | Länder | Gemeinden

ab 2020 | 52,81398351 | 45,19007254 | 1,99594395.


(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:


Kalender-
jahr | Bund | Länder | Gemeinden

2020 | minus
20.533.717.472
Euro | 15.858.934.915
Euro | 4.674.782.557
Euro

2021 | minus
17.142.407.683
Euro | 12.988.407.683
Euro | 4.154.000.000
Euro

(Text alte Fassung)

2022 | minus
9.706.407.683

Euro | 7.306.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

(Text neue Fassung)

2022 | minus
11.706.407.683

Euro | 9.306.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

2023 | minus
9.706.407.683
Euro | 7.306.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

2024 | minus
9.894.407.683
Euro | 7.494.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

2025 | minus
9.519.407.683
Euro | 7.119.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

2026 | minus
9.519.407.683
Euro | 7.119.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

ab 2027 | minus
9.331.407.683
Euro | 6.931.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro.


(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund um jeweils 233.333.333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich entsprechend um jeweils 233.333.333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.

(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro.

(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms 'Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022' im eigenen Zuständigkeitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro.




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