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Änderung § 16 FAG vom 01.01.2026

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§ 16 FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 16 FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 255
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Verhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. 2 Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. 3 Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend.

(2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3, 4 und 6 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2, 4, 5 und 6 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Verhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. 2 Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. 3 Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend.

(2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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