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Änderung § 16 FAG vom 01.01.2026
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| § 16 FAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 16 FAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 255 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Zahlungsverkehr zum Vollzug der Bundesergänzungszuweisungen | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 und 5 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Verhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. 2 Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. 3 Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend. (2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3, 4 und 6 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Auf die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2, 4, 5 und 6 werden am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Verhältnisse des jeweils vorhergehenden Abrechnungszeitraums entrichtet. 2 Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des vorausgegangenen Zahlungstermins zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. 3 Für die endgültige Abrechnung der Bundesergänzungszuweisungen gilt § 15 entsprechend. (2) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 3 sind mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig. |
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