interne Verweise§ 12a FAG Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 (vom 01.01.2025) ... im Sinne von § 14 Absatz 3 sowie jeweils eine weitere Verrechnung im Sinne von § 16 erstellt . Die sich hieraus ergebenden Zahlungen werden für das Ausgleichsjahr 2022 zusammen ... das Ausgleichsjahr 2022 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das zweite Quartal 2025 und für das Ausgleichsjahr 2023 zusammen mit den Zahlungen ... das Ausgleichsjahr 2023 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das erste Quartal 2026 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFAG-Änderungsgesetz 2025
G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 255
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)
G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
Artikel 9 SteFeG Änderung des Finanzausgleichsgesetzes ... im Sinne von § 14 Absatz 3 sowie jeweils eine weitere Verrechnung im Sinne von § 16 erstellt . Die sich hieraus ergebenden Zahlungen werden für das Ausgleichsjahr 2022 zusammen mit den ... das Ausgleichsjahr 2022 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das zweite Quartal 2025 und für das Ausgleichsjahr 2023 zusammen mit den Zahlungen ... das Ausgleichsjahr 2023 zusammen mit den Zahlungen gemäß § 14 Absatz 3 und § 16 für das erste Quartal 2026 ...
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