Synopse aller Änderungen des FAG am 01.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2020 durch Artikel 10 des 2. CorStHG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
FAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer


(1) Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf Bund, Länder und Gemeinden nach folgenden Prozentsätzen aufgeteilt:


| Bund | Länder | Gemeinden

ab 2020 | 52,81398351 | 45,19007254 | 1,99594395.


(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden nach Absatz 1:


Kalender-
jahr | Bund | Länder | Gemeinden

(Text alte Fassung)

2020 | minus
11.761.856.907

Euro | 7.998.074.350
Euro | 3.763.782.557
Euro

(Text neue Fassung)

2020 | minus
20.380.856.907

Euro | 15.706.074.350
Euro | 4.674.782.557
Euro

2021 | minus
11.481.407.683
Euro | 7.806.407.683
Euro | 3.675.000.000
Euro

2022 | minus
9.706.407.683
Euro | 7.306.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

2023 | minus
9.706.407.683
Euro | 7.306.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

2024 | minus
9.894.407.683
Euro | 7.494.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

2025 | minus
9.519.407.683
Euro | 7.119.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

2026 | minus
9.519.407.683
Euro | 7.119.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro

ab 2027 | minus
9.331.407.683
Euro | 6.931.407.683
Euro | 2.400.000.000
Euro.


(3) Diese Aufteilung der Umsatzsteuer gilt jeweils für alle Beträge, die während der Geltungsdauer des Beteiligungsverhältnisses vereinnahmt oder erstattet werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) und aus der Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) verringern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den Bund im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhöhen sich entsprechend im Jahr 2020 um 993 Millionen Euro und in den Jahren 2021 und 2022 um jeweils 1.993 Millionen Euro.






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