§ 35 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)

§ 35 Muster, Vordrucke



Soweit die zuständigen Stellen für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.



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