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Änderung § 3 WeinFöGewV vom 25.10.2024

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§ 3 WeinFöGewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.10.2024 geltenden Fassung
§ 3 WeinFöGewV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 317
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3 Zuständige Stellen


vorherige Änderung

 


(1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.

(2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4

1. ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,

2. ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)