§ 35 - Weinförderverordnung (WeinFöGewV)
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 35 Muster, Vordrucke
Soweit die zuständigen Stellen für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.
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