Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)

V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 2030-8-5-26 Beamte
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienst
§ 2 Dienstbehörde, Dienstaufsicht

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Vorbereitungsdienst



(1) Die Ausbildung nach dieser Verordnung ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. 2Er gliedert sich in Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten.

(3) 1Über eine Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 15 oder § 16 der Bundeslaufbahnverordnung entscheidet das Bundeszentralamt für Steuern im Benehmen mit der zuständigen Landesfinanzbehörde. 2Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass die Anwärterin oder der Anwärter zusammen mit den später eingestellten Anwärterinnen und Anwärtern die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. 3Im Falle der Wiederholung der Laufbahnprüfung kann das Bundeszentralamt für Steuern die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes davon abhängig machen, ob die Anwärterin oder der Anwärter bei der vorherigen Laufbahnprüfung eine Mindestgesamtpunktzahl erreicht hat.

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§ 2 Dienstbehörde, Dienstaufsicht



(1) Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern.

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern weist die Anwärterinnen und Anwärter für die Durchführung der Fachstudien einer Bildungseinrichtung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten eines Landes und für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten einem Ausbildungsfinanzamt dieses Landes zur Ausbildung zu.

(3) 1Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. 2Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehörden unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der jeweiligen Landesfinanzbehörde.



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