Artikel 1 - Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (14. SvEVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 SvEV § 2

§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2431) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „288" durch die Angabe „313" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „60" durch die Angabe „65" ersetzt.

bb)
In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „114" jeweils durch die Angabe „124" ersetzt.

2.
In Absatz 3 wird die Angabe „265" durch die Angabe „278" ersetzt.

3.
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4,66" durch die Angabe „4,89" und die Angabe „3,81" durch die Angabe „4,00" ersetzt.



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