1Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2024 abgesenkt.
2Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
- 1.
- in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 12,48 Euro,
- 2.
- in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 31,61 Euro,
- 3.
- in anderen Ländern: 56,91 Euro.