Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 KoStrukStatG vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 KoStrukStatG und Änderungshistorie des KoStrukStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 2 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2


(Text neue Fassung)

§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann zum Zweck einer zeitlichen Anpassung der Kostenstrukturerhebungen an andere statistische Erhebungen durch Rechtsverordnung die Reihenfolge der Erhebungen bei den vier in § 1 bezeichneten Bereichen abändern.



 
(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige