Änderung § 6 KoStrukStatG vom 05.05.2007

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§ 6 KoStrukStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2007 geltenden Fassung
§ 6 KoStrukStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann für den Bereich des Saarlandes zur Gewinnung repräsentativer Landesergebnisse im Benehmen mit der Regierung des Saarlandes durch Rechtsverordnungen den Beginn, die Zeitfolge und den Umfang der Erhebungen abweichend von den Vorschriften der §§ 1 und 5 Abs. 2 regeln.

(2) Absatz 1 gilt für die Dauer von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland (§ 9).


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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