Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340; Geltung ab 07.12.2023

Artikel 1 Änderung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 7. Dezember 2023 PatAnwVV § 2

§ 2 Absatz 5 der Patentanwaltsverzeichnisverordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5219, 5227) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „sowie eine E-Mail-Adresse" durch ein Komma und die Wörter „eine E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung eines elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs" ersetzt.

2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Einem besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach im Sinne des Satzes 1 stehen andere Postfächer im Sinne des § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 5 der Zivilprozessordnung gleich."



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