Die zuständige Behörde kann für Anlagen im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von §
4 Abs. 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
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- *)
- Anm. d. Red.: gilt gemäß Artikel 8 Abs. 3 Nr. 6 V. v. 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1