§ 24 VbF a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 24 VbF n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes | |
(Text alte Fassung) Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. | (Text neue Fassung) Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. |