Änderung § 24 VbF vom 04.06.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 WSVZuAnpV am 4. Juni 2016 und Änderungshistorie der VbF

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 24 VbF a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 24 VbF n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 11 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Aufsicht über Anlagen des Bundes


(Text alte Fassung)

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.

(Text neue Fassung)

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed