Artikel 2 - Gesetz zu dem Vertrag vom 25. April 2023 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, zuletzt geändert durch den Vertrag vom 6. Juli 2018 (ZdJVGAnpG 2023 k.a.Abk.)

Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.



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