Gesetz zu dem Vertrag vom 25. April 2023 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, zuletzt geändert durch den Vertrag vom 6. Juli 2018 (ZdJVGAnpG 2023 k.a.Abk.)

G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 352
Geltung ab 14.12.2023; FNA: 222-7 Kirchen und öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel
Anlage 1

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1



(1) Dem in Berlin am 25. April 2023 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 2235), wird zugestimmt.

(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser

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Anlage 1


Anlage 1 ändert mWv. 14. Dezember 2023 ZdJVG 2003 Anhang

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vertreten durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten, zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003, in der Fassung des Änderungsvertrages vom 6. Juli 2018 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts -


Artikel 1 Leistungsanpassung


Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland - Körperschaft des öffentlichen Rechts - vom 27. Januar 2003 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 6. Juli 2018 (BGBl. I S. 2235), wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 22.000.000 Euro, beginnend mit dem Haushaltsjahr 2023. Sollte der Vertrag nicht im Jahr des Vertragsabschlusses in Kraft treten, erfolgt eine rückwirkende Zahlung."

Artikel 2 Zustimmung des Deutschen Bundestages, Inkrafttreten


(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundesgesetz.

(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt wird, in Kraft.

Schlussformel


Für die Bundesrepublik Deutschland

Nancy Faeser

Bundesministerin des Innern und für Heimat

Für den Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R.

Dr. Josef Schuster

Präsident

Mark Dainow

Vizepräsident




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