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Artikel 2 - Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (4. ZollÄndG 1964 k.a.Abk.)

G. v. 09.09.1964 BGBl. I S. 805
Geltung ab 20.09.1964; FNA: 613-6-2 Zölle

Artikel 2


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

§ 1


Der in der Anlage rot schraffierte Gebietsteil des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof - wird in das Zollgebiet einbezogen.

§ 2


Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das in der Anlage grün schraffierte Gebiet aus dem Zollgebiet auszuschließen und in den Freihafen Hamburg - Freihafenteil Waltershof - einzubeziehen, soweit es die wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

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Zitierungen von Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. ZollÄndG 1964 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. ZollÄndG 1964 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 4. ZollÄndG 1964
...  2 dieses Gesetzes tritt am 1. Juni 1965 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach ...
Anhang 4. ZollÄndG 1964 *)
...  --- *) Anm. d. Red.: Gemäß Text des Artikels 2 und den Angaben im Angebot des BMJ, sollte dieses Gesetz eine Anlage haben. Im BGBl. 1964 I S. 806 ...