Artikel 8z5 - Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)

Artikel 8z5 Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung


Artikel 8z5 ändert mWv. 16. Dezember 2023 PpUGV § 2

In § 2 Absatz 1 Satz 2 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2357), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 297) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Absatz 1" durch die Angabe „§ 1" ersetzt.



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