§ 1 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfung und die Prüfung der Zusatzqualifikationen bei der beim Bundesverwaltungsamt errichteten zuständigen Stelle in den folgenden Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes:

1.
Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte - Fachrichtung Bundesverwaltung,

2.
Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement,

3.
Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,

4.
Geomatiker und Geomatikerin sowie

5.
Fachangestellter für Bürokommunikation und Fachangestellte für Bürokommunikation.



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