Artikel 1 - Verordnung zur Einführung einer Implantateregister-Gebührenverordnung und zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegGebVEV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 370; Geltung ab 20.12.2023

Artikel 1 Verordnung über die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Implantateregistergesetz und der Implantateregister-Betriebsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 20. Dezember 2023 IRegGebV

(gesamter Text siehe Implantateregister-Gebührenverordnung - IRegGebV)



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