Die
Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" vom
12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird die Angabe „96,6 Prozent" durch die Angabe „147,7 Prozent" ersetzt.
- 2.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ergeben die nach Absatz 1 durchgeführten Revisionen eine Unter- oder eine Überfinanzierung des Fonds in Höhe von mindestens 250 Millionen Euro, ist der Zuweisungssatz im laufenden Haushaltsjahr, spätestens mit Wirkung ab dem folgenden Haushaltsjahr anzupassen."