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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (1. MiLoDokVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 372; Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 2 Weitere Änderung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 MiLoDokV offen

§ 1 Absatz 1 der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „4.319 Euro" durch die Angabe „4.461 Euro" ersetzt.

2.
In Satz 3 wird die Angabe „2.879 Euro" durch die Angabe „2.974 Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. MiLoDokVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. MiLoDokVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 1. MiLoDokVÄndV Inkrafttreten
... Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2024 in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in ...