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Artikel 2 - Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten (AsylGÄndG 2023 k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2023 AufenthG § 104

Dem § 104 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, wird folgender Absatz 18 angefügt:

„(18) § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung auf Staatsangehörige Georgiens und der Republik Moldau, die bis zum 30. August 2023 einen Asylantrag gestellt haben oder die sich zum 30. August 2023 geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AsylGÄndG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylGÄndG 2023 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390
Artikel 2 BVFGÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 382 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Absatz 3 wird ...