Artikel 1 - Neunundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung (29. FSAAKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 384; Geltung ab 01.01.2024

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 FSAAKV § 2

§ 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. Januar 2023 255,94 Euro" durch die Wörter „1. Januar 2024 271,24 Euro" ersetzt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1. Januar 2023 255,94 Euro" durch die Wörter „1. Januar 2024 271,24 Euro" ersetzt.



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