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§ 6 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024 (ERP-WPG 2024 k.a.Abk.)

§ 6 Verordnungsermächtigung zur Umsetzung der Nationalen Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen



(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Anwendung dieses Gesetzes auf die Förderung von gemeinnützigen kleinen und mittleren Unternehmen zu erstrecken, soweit dies der Umsetzung des Handlungsfeldes 6 der am 13. September 2023 von der Bundesregierung beschlossenen und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlichten Nationalen Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen dienlich ist. 2Dabei sind die in diesem Gesetz veranschlagten Ansätze beizubehalten.

(2) 1Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 2Die Zuleitung soll bis zum 31. März 2024 erfolgen.

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Zitierungen von § 6 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ERP-WPG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERP-WPG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ERP-WPG 2024 (zu § 1) Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
... in Folgejahren eingesetzt werden können. • Die gemäß § 6 des „Durchführungsvertrages 2019" als gesonderte Gewinnrücklage gebildete ...