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Artikel 2 - Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BDVfBG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Deutschen Richtergesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 1. April 2024 DRiG § 24, § 63

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 24 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Tat, die nach § 130 des Strafgesetzbuchs (Volksverhetzung) strafbar ist,".

2.
In § 63 Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundesdisziplinargesetzes" die Wörter „in der am 31. März 2024 geltenden Fassung" eingefügt.