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Artikel 5 - Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BDVfBG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Beamtenstatusgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. April 2024 BeamtStG § 24, § 41

Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Sicherheit" ein Komma und das Wort „Volksverhetzung" eingefügt.

2.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 3 wird das Wort „fünf" durch das Wort „sieben" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Durch Landesrecht können für bestimmte Gruppen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten abweichende Voraussetzungen für eine Anzeige oder Regelungen für eine Genehmigung von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bestimmt werden."

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