Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2024

Abschnitt 4 - Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (AbwUTechAusbV)

Artikel 2 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 16
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-151 Berufliche Bildung
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Abschnitt 4 Schlussvorschrift
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Abwasserbewirtschaftung und zur Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung

Abschnitt 4 Schlussvorschrift

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn

1.
die Vertragsparteien dies vereinbaren und

2.
der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.

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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Abwasserbewirtschaftung und zur Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Tabellen in Arbeit, siehe BGBl. 2023 I Nr. 395)

Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

(Tabellen in Arbeit, siehe BGBl. 2023 I Nr. 395)



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