- 1.
- ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
- 2.
- ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
- 1.
- ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
- 2.
- ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
- 1.
- ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und
- 2.
- ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.