Artikel 14a - Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRAnpG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 14a Änderung des Seeanlagengesetzes


Artikel 14a ändert mWv. 29. Dezember 2023 SeeAnlG § 2, § 9

Das Seeanlagengesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See oder" gestrichen.

2.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 17a des Energiewirtschaftsgesetzes" die Wörter „in der bis zum 28. Dezember 2023 geltenden Fassung" eingefügt.



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