Artikel 14b - Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (EnWRAnpG 2024 k.a.Abk.)

Artikel 14b Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes


Artikel 14b ändert mWv. 29. Dezember 2023 UmwRG § 1

In § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Übertragungsnetz" das Komma und die Wörter „§ 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" gestrichen.



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