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Artikel 16 - Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMGEG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des DG Bank-Umwandlungsgesetzes


Artikel 16 ändert mWv. 30. Dezember 2023 DGBankUmwG § 9

§ 9 des DG Bank-Umwandlungsgesetzes vom 13. August 1998 (BGBl. I S. 2102), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§§ 12 bis 18" das Komma und die Wörter „§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 4a des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend."

2.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die in Absatz 2 vorgeschriebene ordentliche Deckung kann durch Guthaben bei der Deutschen Bundesbank, bei der Europäischen Zentralbank, bei anderen Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und bei geeigneten Kreditinstituten sowie durch Werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe d des Pfandbriefgesetzes ersetzt werden (Ersatzdeckung); § 4b des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend."

b)
In Satz 2 wird nach dem Wort „darf" das Wort „insgesamt" eingefügt, nach dem Wort „übersteigen" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wörter „für Werte nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes gilt dabei eine Höchstgrenze von 8 vom Hundert." angefügt.

3.
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Absatz 1, 1a Satz 1, 4 und 5, Absatz 1b und 2 des Pfandbriefgesetzes sowie eine aufgrund des § 5 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend."

4.
In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 und 4" durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 bis 5" ersetzt.