Das
Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden".
- 2.
- § 1 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
- „5.
- Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;".
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei Personenvereinigungen und nicht rechtsfähigen Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Personenvereinigungen, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem
Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist."
- 4.
- § 8 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Bei Körperschaften und Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz."
- 5.
- § 8a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei Steuerpflichtigen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle Einkünfte als in einem Betrieb im Sinne des § 4h Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erzielt."
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft oder eines anderen demselben Konzern zugehörenden Rechtsträgers an zu mindestens einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital beteiligte Gesellschafter einer konzernzugehörigen Gesellschaft, diesen nahestehende Personen (§ 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) oder Dritte, die auf zu mindestens einem Viertel am Kapital beteiligte Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen zurückgreifen können, bezogen auf den jeweiligen Rechtsträger insgesamt nicht mehr als 10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im Sinne des § 4h Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes betragen und die Körperschaft dies nachweist."
- 6.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2022" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2024" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 8a in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, soweit dieser auf § 4h des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Bezug nimmt."
Artikel 36 KrZwMGEG Inkrafttreten ... (2) Artikel 19 tritt mit Wirkung vom 21. Dezember 2022 in Kraft. (3) Die Artikel 20, 21 , 22, 23, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 34 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, ...
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108